Satzung

Bitte lesen Sie sich unsere Satzung sorgfältig durch.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Delta-Lohnsteuerhilfeverein e.V. und hat seinen Sitz in Darmstadt und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 Ziele des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, die sich ausschließlich auf die Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder im Rahmen des §4 Ziff. 11 StBerG in der jeweils geltenden Fassung beschränkt. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des §21 BGB. Der Verein verhält sich religiös und parteipolitisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jeder Arbeitnehmer(in) werden, für die (den) der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

Die Mitgliedschaft beginnt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.

Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht innerhalb 1 Monats, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt. Sie erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Auflösung des Vereins.

Nach Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittrecht 3 Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrages. Die Austrittserklärung ist hierbei an die Geschäftsstelle in Darmstadt zu richten.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche.

Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideter Ämter in dem Verein enthoben. Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 4 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr

Der Verein erhebt einen einheitlichen Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin ermäßigt. Der Beitrag ist am 01.01. des Kalenderjahres, bei neuen Mitgliedern bei Aufnahme fällig. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern 4 Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll. Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen im Sinne des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen die Aufnahmegebühr zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 5 Organe des Vereins

§ 5.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.

Sie ist einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, mindestens aber einmal jährlich und zwar gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 8 StBerG innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§22 Abs. 7 Nr.2 StBerG). In dieser ist insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden. Eine vorzeitige Einberufung ist möglich durch ein Drittel aller Mitglieder.

Hierbei sind die Gründe für die vorzeitige Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich zu benennen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mind. 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.

Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied genannte Adresse gerichtet ist.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Dem Protokoll ist eine Liste der Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Eine Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder für eine Dauer von 4 Jahren und deren Abberufung.
  2. Genehmigung der Beitragsordnung.
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes.
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
  5. Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung.
  6. Entlastung des Vorstandes.
  7. Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt.
  8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 5.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und 1 Stellvertreter/in, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 4 Jahre gewählt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. §27Abs 2 BGB vorzeitig widerruflich. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Widerwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger eines Vorstandsmitglieds als Geschäftsführer/in oder Beratungsstellenleiter/in angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des §181 BGB befreit.

Die besonderen Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. die Führung der Geschäfte des Vereins gemäß StBerG in der jeweils gültigen Fassung
  2. die Vertretung des Vereins nach außen. Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein allein, der/die Vertreter gemeinsam.
  3. Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von §7 der Satzung.
  4. Auftragserteilung zur Geschäftsprüfung rechtzeitig nach Beendigung des Geschäftsjahres.
  5. Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  6. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  7. Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

§ 6 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

  1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereines jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
  2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
    • Personen und Gesellschafter, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
    • Prüfungsverbände, zu deren satzungsgemäßem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
  3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder der Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
  4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
  5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bestehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
  6. Die Vertretungsberechtigten des Vereines haben den zuständigen Aufsichtsbehörden, die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

§ 7 Beratung der Mitglieder

  1. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
  2. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
  3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige, drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch ausgeübte Tätigkeit (§23 Abs.3Nr.2 und 3 StBerG) nachgewiesen haben. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
  4. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelung zur Werbung (§8 StBerG) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.
  5. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach §4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor der Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sich erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 8 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Mitteilungen an alle Mitglieder oder durch Aushang in den Beratungsstellen.

§ 9 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion. Der Anspruch des Mitgliedes auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Selbstauflösung des Vereines ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich, jedoch nicht, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen. Über die Verwendung des evtl. vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

§ 11 Satzungsanerkennung

Jedes Mitglied erkennt mit seiner schriftlichen Beitrittserklärung die Satzung an.

§ 12 Gerichtsstand

Der Ort des zuständigen Gerichts ist Darmstadt.


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